Inhaltsverzeichnis
- Was der Einkommensbonus ist
- Stufen: exklusiv, nicht kumulativ
- Stufentabelle: mit und ohne Kind
- Familienzuschlag: einmalig, nicht je Kind
- Wie sich der Förderdeckel verschiebt
- Welches Einkommen zählt
- Nachweis: welche Steuerbescheide
- Drei Rechenbeispiele
- Sonderfälle: Rentner, Zusammenzug
- Fazit
- Kurz und direkt beantwortet
- Häufige Fragen
Das Wichtigste in Kürze
- Drei Stufen, exklusiv: 40 Prozentpunkte bis 30.000 Euro, 30 über 30.000 bis 40.000 Euro, 10 über 40.000 bis 50.000 Euro. Es gilt immer nur eine Stufe. Addiert wird nichts.
- Familienzuschlag einmalig: Mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind unter 18 im Haushalt senkt das anzusetzende Einkommen pauschal und einmalig um 10.000 Euro, unabhängig von der Anzahl weiterer Kinder.
- Doppelte Wirkung: Der Familienzuschlag verschiebt nicht nur die Bonusstufe, sondern auch die Grenze für den 80-Prozent-Deckel von 30.000 auf 40.000 Euro.
- 2.800 Euro Unterschied: Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten und 38.000 Euro Einkommen bringt ein Kind unter 18 rechnerisch 22.400 statt 19.600 Euro Zuschuss. Ein zweites Kind ändert daran nichts.
- Nachweis nur per Steuerbescheid: Verlangt werden die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung. Lohnsteuerbescheinigungen und Rentenbescheide akzeptiert die KfW laut Merkblatt 458 nicht.
- Nur Selbstnutzer: Vermieterinnen und Vermieter erhalten den Einkommensbonus nicht. Er gilt allein für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit.
Einkommensbonus 2026: Was er ist und wer ihn überhaupt bekommt
Der Einkommensbonus ist ein Zuschlag von 10 bis 40 Prozentpunkten auf den Heizungszuschuss, den ausschließlich selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer für ihre selbstgenutzte Wohneinheit erhalten. Der Zuschuss für den Heizungstausch kommt seit 2024 von der KfW, nicht vom BAFA. Das Programm heißt KfW 458. Er besteht aus 30 Prozent Grundförderung, einem Klimageschwindigkeitsbonus von derzeit 16 Prozent und dem Einkommensbonus von 10 bis 40 Prozent, alle bezogen auf dieselben förderfähigen Gesamtkosten.
Der Einkommensbonus ist der einzige Baustein, der allein an Ihrer wirtschaftlichen Lage hängt. Er ist eng zugeschnitten:
- Nur selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer. Wer vermietet, erhält den Einkommensbonus nicht, auch dann nicht, wenn das eigene Einkommen niedrig ist.
- Nur für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit. Selbstnutzung heißt: Sie sind laut Grundbuch (Mit-)Eigentümer und bewohnen die Einheit bei Antragstellung mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz. Nachweis: Grundbuchauszug und Meldebestätigung.
- Nur einmal je Wohneinheit. Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus können pro Wohneinheit jeweils nur einmal beantragt werden.
- Nur für die Heiztechniken nach Nummer 5.3 Buchstaben a bis i der Richtlinie BEG EM, nicht für Dämmung oder Fenster.
Im Mehrfamilienhaus und in der Eigentümergemeinschaft läuft das über einen Zusatzantrag: Die Gemeinschaft stellt den Basisantrag, selbstnutzende Eigentümer beantragen ihre Boni zusätzlich für sich. Was sich seit dem 21. Juli 2026 sonst geändert hat, steht im Überblick zur BEG-Reform 2026.
Die drei Stufen gelten exklusiv: Sie werden nicht addiert
Es gilt immer nur eine einzige Stufe, die, in die Ihr zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen fällt. Die häufigste Fehlvorstellung zum Einkommensbonus lautet dagegen: 40 plus 30 plus 10 ergibt 80 Prozent. So funktioniert es nicht.
Die Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 formuliert die Grenzen in Nummer 8.4.5 eindeutig und trennscharf:
- bis 30.000 Euro: 40 Prozentpunkte
- über 30.000 Euro bis 40.000 Euro: 30 Prozentpunkte
- über 40.000 Euro bis 50.000 Euro: 10 Prozentpunkte
- ab 50.001 Euro: kein Einkommensbonus
Auf das Wort „über“ kommt es an: Wer einen Euro über einer Schwelle liegt, rutscht vollständig in die nächste Stufe. 30.000 Euro bedeuten 40 Prozentpunkte, 30.001 Euro bedeuten 30. Eine anteilige Kürzung ist nicht vorgesehen.
Ein Hinweis zur Quellenlage: Das KfW-Merkblatt 458 beschreibt dieselben drei Stufen jeweils mit „bis zu“, also „bis zu 30.000“, „bis zu 40.000“, „bis zu 50.000“ Euro. Wörtlich gelesen erfüllt ein Haushalt mit 25.000 Euro alle drei Bedingungen gleichzeitig. Diese Formulierung ist missverständlich; maßgeblich ist die Richtlinie. Die Stufentabelle auf der KfW-Produktseite 458 bestätigt dieselbe Lesart.
Die Stufentabelle: mit und ohne Kind unter 18
Weil der Familienzuschlag das anzusetzende Einkommen um 10.000 Euro senkt, verschieben sich mit einem Kind unter 18 im Haushalt sämtliche Stufen um genau diesen Betrag nach oben. Die folgende Tabelle zeigt beide Fälle nebeneinander. Sie ist der schnellste Weg zur eigenen Zahl:
| Zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen | Einkommensbonus ohne Kind unter 18 | Einkommensbonus mit mindestens einem kindergeldberechtigten Kind unter 18 |
|---|---|---|
| bis 30.000 € | 40 % | 40 % |
| 30.001 – 40.000 € | 30 % | 40 % |
| 40.001 – 50.000 € | 10 % | 30 % |
| 50.001 – 60.000 € | kein Bonus | 10 % |
| ab 60.001 € | kein Bonus | kein Bonus |
Zwei Punkte werden dabei übersehen. Erstens wirkt der Familienzuschlag nur in der Mitte der Tabelle, zwischen 30.001 und 60.000 Euro: Ganz oben greift ohnehin schon die höchste Stufe, ab 60.001 Euro gibt es auch mit Kindern nichts. Zweitens sind die Prozentpunkte noch nicht der Zuschuss, ob sie vollständig ankommen, entscheidet der Förderdeckel.
Familienzuschlag: einmalig 10.000 Euro, und nicht je Kind
Der Familienzuschlag senkt das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 Euro, nicht je Kind. Der Name führt insofern in die Irre: Viele Eigentümer rechnen mit 10.000 Euro pro Kind und kommen bei drei Kindern auf 30.000 Euro Spielraum. Das ist falsch. Die Richtlinie BEG EM sagt, das anzusetzende zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen reduziere sich pauschal und einmalig um 10.000 Euro. Das KfW-Merkblatt 458 ist noch deutlicher: Die Bemessungsgrenze erhöht sich pauschal und einmalig und unabhängig von der Anzahl weiterer Kinder im Haushalt um 10.000 Euro.
Ein Kind, zwei Kinder, vier Kinder. Der Effekt ist identisch.
Damit der Familienzuschlag überhaupt greift, müssen alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
- Mindestens ein Kind im Haushalt der selbstgenutzten Haupt- oder alleinigen Wohneinheit.
- Dort gemeldet mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz. Ein Zweitwohnsitz genügt nicht.
- Bei Antragstellung noch nicht 18. Maßgeblich ist der Tag des Antrags, nicht der Einbau und nicht die Rechnung. Ein Kind, das zwischen Beratung und Antrag volljährig wird, zählt nicht mehr.
- Kindergeldberechtigung liegt vor für dieses Kind im Haushalt.
Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Anrechnung weiterer Kinderfreibeträge: Neben dem Familienzuschlag werden keine zusätzlichen Freibeträge für Kinder anerkannt. Unberührt bleibt nur, was das Finanzamt ohnehin schon in Ihrem Steuerbescheid berücksichtigt hat.
Der übersehene Hebel: Der Familienzuschlag verschiebt auch den Förderdeckel
Der Familienzuschlag wirkt an zwei Stellen gleichzeitig: auf die Bonusstufe und auf den Fördersatz-Deckel. Hier liegt sein eigentlicher Wert, und dieser Punkt wird fast nirgends sauber erklärt.
Wirkung 1: die Bonusstufe. Das anzusetzende Einkommen sinkt um 10.000 Euro, damit rutschen Sie unter Umständen eine Stufe nach oben, zum Beispiel von 30 auf 40 Prozentpunkte.
Wirkung 2: der Deckel. Die Summe aller Bausteine ist gedeckelt. Der Fördersatz-Deckel hängt allein vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen ab: Bis 30.000 Euro sind 80 Prozent möglich, darüber 70 Prozent. Lebt mindestens ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt, wird das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 Euro reduziert, die 80-Prozent-Grenze verschiebt sich damit auf 40.000 Euro. Wichtig: Dieser Familienzuschlag wird nur ein einziges Mal gewährt, unabhängig von der Zahl der Kinder, nicht je Kind.
Warum das so viel ausmacht: Wer rechnerisch auf 86 Prozent kommt, erhält mit 70-Prozent-Deckel 70 Prozent, mit 80-Prozent-Deckel 80 Prozent. Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten sind das 19.600 gegenüber 22.400 Euro.
Der Deckel gilt nicht nur für die Heizung. Seit dem 21. Juli 2026 greift die 70-/80-Prozent-Obergrenze auch für die Einzelmaßnahmen beim BAFA, also für Dämmung, Fenster und Gebäudehülle. Vorher lag sie dort pauschal bei 70 Prozent.
Welche Stufe gilt in Ihrem Haushalt?
Zwischen 70 und 80 Prozent Deckel liegen bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten 2.800 Euro. Ob der Familienzuschlag bei Ihnen greift und ob Ihr Handwerker-Angebot förderfähig ist, prüfen wir vor der Vertragsunterschrift, herstellerneutral.
Kostenlose Erstberatung sichernWelches Einkommen zählt, und wer zum Haushalt gehört
Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen aller in der geförderten Wohneinheit gemeldeten Eigentümer und ihrer dort gemeldeten Partner, gemittelt über das zweite und dritte Jahr vor Antragstellung. Das ist die meistgestellte Frage zum Thema, und sie hat drei Teile: welche Größe, welche Personen, welche Jahre.
Welche Größe. Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen, nicht das Brutto- und nicht das Nettoeinkommen. Das zu versteuernde Einkommen ist der Wert, den das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid ausweist, nachdem Werbungskosten, Sonderausgaben und Freibeträge abgezogen sind. Er liegt in aller Regel deutlich unter dem Brutto. Wer nach Brutto schätzt, schätzt sich selbst aus der Förderung heraus.
Welche Personen. Zum Haushalt zählen nach dem KfW-Merkblatt 458 alle bei Antragstellung in der zu fördernden Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort ebenfalls gemeldete Ehe- und Lebenspartner und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft. Andere volljährige Mitbewohner, etwa Geschwister ohne Miteigentum, sind in dieser Aufzählung nicht genannt. Minderjährige Personen bleiben bei der Berechnung des Haushaltsjahreseinkommens außer Betracht. Ein Ferienjob der Tochter kostet Sie also keine Förderstufe.
Welche Jahre. Die KfW bildet den Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang. Das Merkblatt 458 nennt dazu ein eigenes Beispiel: Für einen Antrag im Jahr 2026 wird der Durchschnitt der Einkommen aus 2023 und 2024 gebildet. Es zählt also die Vergangenheit, nicht das laufende Jahr. Eine Sonderregel des Einkommensteuergesetzes (§ 2 Absatz 5a EStG) wird dabei ausdrücklich nicht angewendet.
Nachweis: Diese Steuerbescheide verlangt die KfW
Nach dem KfW-Merkblatt 458 wird das zu versteuernde Einkommen ausschließlich anhand der Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes nachgewiesen. Der Nachweisweg ist damit eng geführt.
Konkret verlangt die KfW für Einkommensbonus und Familienzuschlag die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung, und zwar von Ihnen als antragstellender Person und von allen weiteren relevanten volljährigen Haushaltsmitgliedern. Für einen Antrag im Jahr 2026 sind das die Bescheide für 2023 und 2024.
Ebenso deutlich ist das Merkblatt bei dem, was nicht genügt: „Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbescheide oder andere Dokumente werden nicht akzeptiert.“ Wer also mit der Jahreslohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers oder dem Rentenanpassungsschreiben plant, plant am Verfahren vorbei.
Daraus folgen zwei praktische Konsequenzen:
- Prüfen Sie früh, ob beide Bescheide vorliegen, für sich und für jede weitere relevante volljährige Person im Haushalt. Fehlt einer, ist das ein Hindernis vor dem Antrag.
- Rechnen Sie mit Bearbeitungszeit beim Finanzamt. Wer eine Steuererklärung erst noch abgeben muss, sollte diese Zeit einplanen, zumal der Klimageschwindigkeitsbonus zum 1. Februar 2027 sinkt.
Für die Reihenfolge des gesamten Verfahrens (Bestätigung zum Antrag, bedingter Vertrag, Antrag, Nachweis) hilft unsere Anleitung, wie Sie die Förderung Schritt für Schritt richtig beantragen.
Drei Rechenbeispiele: Single, Paar, Familie
Je nach Einkommen und Haushalt ergibt dasselbe Vorhaben 15.680, 19.600 oder 22.400 Euro Zuschuss. Alle drei Beispiele beruhen auf demselben Szenario: selbstgenutztes Einfamilienhaus, Austausch einer 22 Jahre alten, funktionstüchtigen Gasheizung gegen eine Luft-Wasser-Wärmepumpe, förderfähige Gesamtkosten 28.000 Euro, genau der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit. Antragstellung zwischen dem 21.07.2026 und dem 31.01.2027, Anspruch auf den Klimageschwindigkeitsbonus besteht. Es handelt sich um Beispielrechnungen: Die Prozentsätze stammen aus Richtlinie und Merkblatt, die Euro-Beträge sind daraus abgeleitet.
Beispiel 1: Single, 47.000 Euro zu versteuerndes Einkommen. 30 Prozent Grundförderung, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus, 10 Prozent Einkommensbonus. Rechnerisch 56 Prozent, der 70-Prozent-Deckel wird nicht erreicht. Zuschuss: 15.680 Euro, Eigenanteil 12.320 Euro.
Beispiel 2: Paar ohne Kind, 38.000 Euro. 30 plus 16 plus 30 Prozent ergeben rechnerisch 76 Prozent. Weil das Einkommen über 30.000 Euro liegt, gilt der 70-Prozent-Deckel, sechs Prozentpunkte verfallen. Zuschuss: 19.600 Euro, Eigenanteil 8.400 Euro.
Beispiel 3: Familie, 38.000 Euro, ein Kind unter 18. Dasselbe Einkommen, aber der Familienzuschlag senkt das anzusetzende Einkommen auf 28.000 Euro. Damit greift die oberste Bonusstufe mit 40 Prozentpunkten und der 80-Prozent-Deckel. Rechnerisch 86 Prozent, ausgezahlt 80 Prozent. Zuschuss: 22.400 Euro, Eigenanteil 5.600 Euro.
Der Vergleich von Beispiel 2 und 3 ist die zentrale Aussage dieses Artikels: Ein Kind unter 18 macht hier 2.800 Euro aus. Ein zweites oder drittes Kind ändert daran nichts.
| Fall | zu versteuerndes Haushaltseinkommen | Grundförderung | Klimageschwindigkeitsbonus | Einkommensbonus | rechnerisch | Deckel | Zuschuss |
|---|---|---|---|---|---|---|---|
| A | über 60.000 € | 30 % | 16 % | 0 % | 46 % | 70 % (nicht erreicht) | 12.880 € |
| B | 40.001 – 50.000 € | 30 % | 16 % | 10 % | 56 % | 70 % (nicht erreicht) | 15.680 € |
| C | 30.001 – 40.000 € | 30 % | 16 % | 30 % | 76 % | 70 % (greift) | 19.600 € |
| D | bis 30.000 € | 30 % | 16 % | 40 % | 86 % | 80 % (greift) | 22.400 € |
| E | 38.000 € mit einem Kind unter 18 → anzusetzen 28.000 € | 30 % | 16 % | 40 % | 86 % | 80 % (greift) | 22.400 € |
| F | über 60.000 €, Gasheizung erst 12 Jahre alt (kein Klimageschwindigkeitsbonus) | 30 % | 0 % | 0 % | 30 % | 70 % (nicht erreicht) | 8.400 € |
Fall F zeigt nebenbei, wie viel am Klimageschwindigkeitsbonus hängt: Ohne ihn bleiben 8.400 Euro. Der maximale Zuschuss für ein Einfamilienhaus liegt derzeit bei 22.400 Euro (80 Prozent von 28.000 Euro). Wie sich das in die Gesamtkosten einfügt, zeigt unser Rechenbeispiel zur Wärmepumpen-Förderung 2026.
Sonderfälle, die sich nicht pauschal beantworten lassen
Zu drei häufigen Konstellationen enthalten weder das Merkblatt 458 noch die Richtlinie eine ausdrückliche Regelung. Deshalb liefern wir dafür bewusst keine glatte Antwort, statt eine Auskunft zu erfinden, die die KfW im Zweifel nicht bestätigt.
Rentner ohne aktuellen Steuerbescheid. Wer nicht zur Steuererklärung verpflichtet ist, hat für die Referenzjahre möglicherweise gar keinen Einkommensteuerbescheid, und Rentenbescheide akzeptiert das Merkblatt nicht. Wie dann zu verfahren ist, regelt es nicht; das ist im Einzelfall mit der KfW zu klären.
Frisch zusammengezogene Haushalte. Für den Haushalt zählt die Meldelage bei Antragstellung, für das Einkommen das zweite und dritte Jahr davor. Beides fällt auseinander, wenn ein Partner erst kürzlich eingezogen ist. Welche Bescheide dann einzureichen sind, ist eine Frage des Einzelfalls.
Selbstständige mit schwankendem Einkommen. Der Zweijahresdurchschnitt lässt ein einzelnes gutes Jahr voll durchschlagen. Eine Härtefall- oder Billigkeitsregelung nennen Richtlinie und Merkblatt nicht.
Gemeinsam ist allen drei Fällen: Sie entscheiden sich vor dem Antrag. Wir sehen uns Ihre Ausgangslage an, klären offene Punkte mit der zuständigen Stelle und prüfen Ihr Handwerker-Angebot auf Förderfähigkeit, bevor Sie unterschreiben. Das ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Fazit: In vier Schritten zur eigenen Zahl
Der Einkommensbonus ist keine Verhandlungssache, sondern eine Rechnung mit klaren Eingangsgrößen. Vier Schritte führen zum Ergebnis:
- Bescheide heraussuchen. Einkommensteuerbescheide für 2023 und 2024, für alle relevanten volljährigen Haushaltsmitglieder. Das zu versteuernde Einkommen aus beiden Jahren mitteln.
- Familienzuschlag prüfen. Mindestens ein kindergeldberechtigtes Kind unter 18, dort mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldet? Dann 10.000 Euro abziehen: einmal, nicht je Kind.
- Stufe ablesen. Mit dem so ermittelten Wert in die Tabelle oben gehen. Es gilt genau eine Stufe.
- Deckel anwenden. Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus addieren, dann bei 70 beziehungsweise 80 Prozent kappen und auf die förderfähigen Kosten anwenden.
Unsere klare Empfehlung: Klären Sie den Einkommensbonus, bevor Sie ein Angebot unterschreiben. Er entscheidet über einen fünfstelligen Betrag, er hängt an Nachweisen, die Zeit brauchen, und er lässt sich nachträglich nicht reparieren. Wie sich die einzelnen Boni seit der Reform zueinander verhalten, lesen Sie in der Übersicht dazu, was sich 2026 an den Boni der Heizungsförderung ändert.
Stand der Angaben (26. Juli 2026)
Stand: 26. Juli 2026, alle Angaben ohne Gewähr. Maßgeblich sind die Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 (in Kraft seit 21. Juli 2026) und das KfW-Merkblatt 458 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Die Euro-Beträge in diesem Beitrag sind abgeleitete Beispielrechnungen und keine amtlich veröffentlichten Werte; dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.
Kurz und direkt beantwortet
Die folgenden Fragen beantworten wir bewusst in wenigen Sätzen. Jede Antwort steht für sich und ist ohne den übrigen Text verständlich.
Ab welchem Einkommen bekomme ich keinen Einkommensbonus mehr?
Ohne Kind unter 18 im Haushalt entfällt der Einkommensbonus ab einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von 50.001 Euro; das ergibt sich aus den Stufen der Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026. Greift der Familienzuschlag, verschiebt sich die Grenze um 10.000 Euro: Dann gibt es bis 60.000 Euro noch 10 Prozentpunkte, ab 60.001 Euro keinen Bonus mehr. Die Grundförderung von 30 Prozent bleibt in beiden Fällen unberührt.
Welche Voraussetzungen muss ein Kind für den Familienzuschlag erfüllen?
Drei Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein: Das Kind darf laut KfW-Merkblatt 458 bei Antragstellung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, es muss mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz in der selbstgenutzten Wohneinheit gemeldet sein, und es muss eine Kindergeldberechtigung vorliegen. Zusätzliche Kinderfreibeträge erkennt die KfW ausdrücklich nicht an. Erfüllt mindestens ein Kind alle drei Punkte, sinkt das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 Euro.
Bekommen Vermieter den Einkommensbonus für den Heizungstausch?
Nein. Nach der Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 erhalten den Einkommensbonus ausschließlich selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer, und nur für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit. Dasselbe gilt für den Klimageschwindigkeitsbonus. Für eine vermietete Wohnung bleibt es bei der Grundförderung von 30 Prozent. In einem Mehrfamilienhaus, in dem Sie selbst eine Einheit bewohnen, werden die Boni nur anteilig für diese eine Einheit gewährt.
Gilt der Einkommensbonus auch für Dämmung und Fenster?
Nein. Die Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 knüpft den Einkommensbonus an die Maßnahmen nach Nummer 5.3 Buchstaben a bis i, also an den Einbau neuer Wärmeerzeuger über die KfW-Heizungsförderung. Für Dämmung, Fenster oder eine Lüftungsanlage gibt es ihn nicht. Dort wirkt das Einkommen nur über die Obergrenze des Fördersatzes: 80 statt 70 Prozent bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro.
Wie beantragen Eigentümergemeinschaften den Einkommensbonus?
Über einen Zusatzantrag. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften und Mehrfamilienhäusern stellt zunächst die Gemeinschaft den Basisantrag für die Heizungsanlage; den Klimageschwindigkeitsbonus und den Einkommensbonus beantragt danach jede selbstnutzende Eigentümerin und jeder selbstnutzende Eigentümer für sich. Das KfW-Merkblatt 458 setzt dafür eine Frist: spätestens sechs Monate nach der Zusage des Basisantrags und in jedem Fall vor Einreichung der Nachweise.
Verschiebt der Familienzuschlag auch die 80-Prozent-Grenze?
Ja, und das ist der größere Hebel. Die Obergrenze von 80 Prozent gilt nach der Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 für ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, mit Familienzuschlag bis 40.000 Euro. Weil der Zuschlag das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 Euro senkt, wirkt er gleichzeitig auf die Bonusstufe und auf den Deckel. Ein zweites Kind verschiebt nichts zusätzlich: Der Zuschlag wird nur einmal gewährt.
Was passiert, wenn für ein Referenzjahr kein Steuerbescheid vorliegt?
Dazu enthalten weder die Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 noch das KfW-Merkblatt 458 eine ausdrückliche Regelung. Das Merkblatt verlangt die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung und lässt andere Unterlagen wie Renten- oder Lohnsteuerbescheinigungen nicht als Ersatz zu. Wer für ein Referenzjahr keinen Bescheid hat, sollte die Konstellation vor dem Antrag mit der KfW klären; eine pauschale Antwort lässt sich hier nicht seriös geben.
Häufige Fragen
Wie hoch ist der Einkommensbonus 2026?
Der Einkommensbonus beträgt seit dem 21. Juli 2026 gestaffelt 40, 30 oder 10 Prozentpunkte auf die förderfähigen Gesamtkosten. 40 Prozentpunkte gibt es bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozentpunkte über 30.000 bis 40.000 Euro und 10 Prozentpunkte über 40.000 bis 50.000 Euro. Ab 50.001 Euro entfällt der Bonus, sofern kein Familienzuschlag greift. Wichtig: Die Stufen sind exklusiv, es gilt immer nur eine. Zusammen mit der Grundförderung und dem Klimageschwindigkeitsbonus ist der Zuschuss außerdem bei 70 Prozent gedeckelt, bei einem Einkommen bis 30.000 Euro bei 80 Prozent.
Wie wird das Einkommen zur KfW-Förderung ermittelt?
Maßgeblich ist das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen, also der Wert aus dem Einkommensteuerbescheid, nicht das Brutto- oder Nettoeinkommen. Die KfW bildet dafür den Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen des zweiten und dritten Jahres vor Antragseingang. Für einen Antrag im Jahr 2026 sind das laut Merkblatt 458 die Jahre 2023 und 2024. Zusammengezählt werden die Einkommen der bei Antragstellung in der geförderten Wohneinheit gemeldeten Eigentümer sowie ihrer dort gemeldeten Ehe- und Lebenspartner. Minderjährige Personen bleiben bei der Berechnung außer Betracht.
Welche Steuerbescheide brauche ich für den Einkommensbonus 2026?
Für Einkommensbonus und Familienzuschlag verlangt die KfW die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragstellung, bei einem Antrag 2026 also die Bescheide für 2023 und 2024. Einzureichen sind sie nicht nur von der antragstellenden Person, sondern von allen weiteren relevanten volljährigen Haushaltsmitgliedern. Andere Unterlagen akzeptiert die KfW nach dem Merkblatt 458 ausdrücklich nicht: Lohnsteuerbescheinigungen, Rentenbescheide oder sonstige Dokumente reichen nicht aus. Prüfen Sie deshalb früh, ob beide Bescheide für alle Beteiligten vorliegen.
Wie viel Förderung bekomme ich als Familie mit Kind bei der Heizungsförderung?
Ein kindergeldberechtigtes Kind unter 18, das mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz in der selbstgenutzten Wohnung gemeldet ist, senkt das anzusetzende Einkommen einmalig um 10.000 Euro. In einem Beispiel mit 28.000 Euro förderfähigen Kosten und 38.000 Euro Einkommen bedeutet das: statt 30 Prozentpunkten Einkommensbonus und 70-Prozent-Deckel gelten 40 Prozentpunkte und der 80-Prozent-Deckel. Der Zuschuss steigt rechnerisch von 19.600 auf 22.400 Euro, also um 2.800 Euro. Ein zweites oder drittes Kind ändert daran nichts. Der Zuschlag wird nur einmal gewährt.
Zählt das Einkommen meiner Lebensgefährtin auch, wenn ich den Einkommensbonus zur Heizungsförderung nutzen möchte?
Nach der Haushaltsdefinition im KfW-Merkblatt 458 zählen zum Haushalt alle bei Antragstellung in der geförderten Wohneinheit mit Haupt- oder alleinigem Wohnsitz gemeldeten Eigentümerinnen und Eigentümer sowie deren dort ebenfalls gemeldete Ehepartner, Lebenspartner und Partner aus eheähnlicher Gemeinschaft. Ist Ihre Lebensgefährtin dort gemeldet und leben Sie in eheähnlicher Gemeinschaft, fällt sie unter diese Definition und ihr zu versteuerndes Einkommen wird mitgerechnet. Andere volljährige Mitbewohner ohne Miteigentum, etwa Geschwister, nennt die Definition nicht. Klären Sie Grenzfälle vor der Antragstellung.