Inhaltsverzeichnis
- Worum es bei der Wahl geht
- Grund 1: Unabhängig vom Nutzerverhalten
- Grund 2: Grundlage der Sanierungsplanung
- Grund 3: Nachweis für den WPB-Status
- Grund 4: Brücke zum Sanierungsfahrplan
- Grund 5: Wann er Pflicht ist
- Grund 6: Verhandlung beim Verkauf
- Wann Sie sich den Aufpreis sparen
- Kosten und Aufpreis
- Was das GModG ändert
- Fazit und nächster Schritt
- Kurz und direkt beantwortet
- Häufige Fragen
Das Wichtigste in Kürze
- Nutzungsunabhängig: Der Bedarfsausweis beruht auf Bauteilen und Anlagentechnik statt auf dem Heizverhalten der Bewohner (co2online, 17. Dezember 2021); der Verbrauchsausweis misst die Vorbewohner mit.
- Nachweis für den WPB-Status: Ein Wohngebäude gilt als Worst Performing Building, wenn der Jahres-Endenergiebedarf nach DIN V 18599 mindestens 300 kWh je Quadratmeter und Jahr beträgt oder ein Energiebedarfsausweis der Klasse H vorliegt (BAFA-Infoblatt Version 10.1, in Kraft seit 21. Juli 2026, Nr. 1.6).
- Der WPB-Bonus gilt noch nicht: Die 5 zusätzlichen Prozentpunkte bei Einzelmaßnahmen greifen laut Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 erst ab Quartal 1 2027 und nur für Dämmung, nicht für Fenster, nicht für außenliegenden Sonnenschutz.
- Pflichtfälle: Beim Neubau (§ 80 Abs. 1 GEG), bei Änderungen am Bestand mit Gesamtbilanz-Nachweis nach § 50 GEG (§ 80 Abs. 2 GEG) und, bis zum 31. Dezember 2026, bei Verkauf oder Vermietung von Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 (§ 80 Abs. 3 Satz 2 GEG) besteht keine Wahlfreiheit. Der Altbau-Pflichtfall entfällt nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz ab dem 1. Januar 2027.
- Kosten: Als Richtwert nennt co2online (Stand 17. Dezember 2021) rund 100 Euro für einen Bedarfsausweis online und 300 bis 500 Euro mit Vor-Ort-Aufnahme; aktuellere belastbare Spannen liegen nicht vor.
- Wann er sich nicht lohnt: Wer verkauft, nicht saniert und keiner Pflicht unterliegt, hat vom Aufpreis in der Regel keinen Gegenwert.
Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis: worum es bei der Wahl geht
Wer die Wahl zwischen beiden Ausweisarten hat, entscheidet nicht zwischen richtig und falsch, sondern zwischen zwei Messgrößen. Der Verbrauchsausweis dokumentiert, wie viel Energie in einem Gebäude tatsächlich abgerechnet wurde. Der Bedarfsausweis ist dagegen ein Energieausweis, der den möglichen Energieverbrauch rechnerisch aus den Bauteilen und der Anlagentechnik des Gebäudes ermittelt und damit nutzungsunabhängige Angaben liefert (co2online, 17. Dezember 2021).
Mehr Grundlagen brauchen Sie an dieser Stelle nicht: Methodik, Berechnungsweg und die grundsätzlichen Stärken und Schwächen beider Varianten erklärt der Beitrag Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis: der Unterschied im Detail. Hier geht es um die andere Frage: Wenn Sie die Wahl haben und der Bedarfsausweis mehr kostet, warum sollten Sie ihn trotzdem nehmen?
Die folgende Tabelle ist bewusst keine Definitionsübersicht, sondern eine Entscheidungshilfe. Sie zeigt die Punkte, an denen die Wahl praktische Folgen hat.
| Entscheidungsfrage | Verbrauchsausweis | Bedarfsausweis |
|---|---|---|
| Wovon hängt das Ergebnis ab? | Vom Heizverhalten derer, die bisher im Haus gewohnt haben | Von Bauteilen und Anlagentechnik des Gebäudes |
| Zeigt er, wo die Verluste sitzen? | Nein, er liefert einen Gesamtwert | Ja, die Berechnung geht bauteilweise vor |
| Taugt er als Nachweis für den WPB-Status? | Nein, das BAFA verlangt einen Energiebedarfsausweis der Klasse H oder eine Bedarfsberechnung | Ja (BAFA-Infoblatt Version 10.1, Nr. 1.6) |
| Was ist dafür zu tun? | Verbrauchsabrechnungen der Vorjahre zusammenstellen | Gebäudehülle und Anlagentechnik aufnehmen lassen |
| Kosten (Richtwert, Stand 17.12.2021) | Online 50 bis 100 Euro | Online rund 100 Euro, mit Vor-Ort-Aufnahme 300 bis 500 Euro |
| Wann er die bessere Wahl ist | Verkauf ohne Sanierungsabsicht, Pflicht besteht nicht | Sanierung geplant, Förderung im Blick, oder Pflichtfall (Altbau-Fall nur bis Ende 2026) |
Grund 1: Er bewertet das Haus, nicht das Heizverhalten der Vorbewohner
Der Bedarfsausweis liefert nutzungsunabhängige Angaben zum möglichen Energieverbrauch, weil er auf den Bauteilen und der Anlagentechnik beruht und nicht auf dem individuellen Verbrauchsverhalten der Bewohner (co2online, 17. Dezember 2021). Der Verbrauchsausweis misst dagegen immer beides zugleich: das Gebäude und die Menschen darin.
Das hat handfeste Folgen. Eine alleinstehende Person, die nur zwei Räume beheizt, im Winter verreist und den Rest des Hauses kalt lässt, erzeugt einen guten Verbrauchswert, auch für ein energetisch schlechtes Gebäude. Umgekehrt bringt eine fünfköpfige Familie, die alle Räume auf angenehme Temperatur bringt und viel warm duscht, ein solide gedämmtes Haus in eine schlechtere Klasse, als es verdient. In beiden Fällen kaufen Sie mit dem Verbrauchsausweis eine Zahl, die über Ihr eigenes künftiges Wohnen wenig aussagt.
Für wen dieser Grund zählt: für Kaufinteressenten und Käuferinnen, die wissen wollen, was sie erwartet; für Eigentümer, die ein geerbtes oder lange fremdgenutztes Haus einschätzen müssen; und für alle, deren Haushaltsgröße sich stark von der der Vormieter unterscheidet.
Für wen er nicht zählt: für Eigentümer, die seit Jahren selbst im Haus wohnen, ihr Heizverhalten kennen und den Ausweis nur brauchen, um eine Formalie zu erfüllen. Wer seine eigenen Abrechnungen der letzten Jahre vor sich liegen hat, weiß ohnehin, woran er ist.
Grund 2: Er zeigt, wo die Verluste sitzen
Der Bedarfsausweis rechnet Gebäudehülle und Anlagentechnik durch und macht damit sichtbar, welche Bauteile den Energiebedarf treiben. Er ermöglicht deshalb individuelle Modernisierungsempfehlungen, die ein reiner Verbrauchswert nicht hergibt (co2online, 17. Dezember 2021).
Ein Verbrauchsausweis beantwortet die Frage wie viel. Der Bedarfsausweis beantwortet zusätzlich die Frage wo. Für die Sanierungsplanung ist das der entscheidende Unterschied: Ob das Dach, die Außenwände, die Kellerdecke, die Fenster oder der Wärmeerzeuger den größten Anteil am Bedarf tragen, lässt sich aus einer Jahresverbrauchszahl nicht ablesen. Aus der Bedarfsrechnung schon.
Das ist auch der Grund, warum sich mit einem Bedarfsausweis eine Reihenfolge begründen lässt. Wer zuerst die Maßnahme angeht, die den größten Anteil am Bedarf hat, verbessert die Ausgangslage für alles Weitere, etwa für eine spätere Wärmepumpe, die eine niedrigere Vorlauftemperatur braucht. Wie daraus ein Plan wird, beschreibt der Beitrag Vom Energieausweis zur Sanierungsstrategie; was die Kennwerte und die Effizienzklasse überhaupt bedeuten, erklärt unser Grundlagenartikel Energieausweis verstehen: Kennwerte und Effizienzklasse.
Für wen dieser Grund zählt: für alle, die in den nächsten Jahren tatsächlich bauen wollen und noch nicht wissen, womit sie anfangen sollen. Für wen nicht: für Eigentümer, deren Sanierungsentscheidung bereits feststeht, etwa weil die Heizung defekt ist und ohnehin ersetzt werden muss.
Grund 3: Ein Bedarfsausweis der Klasse H weist den WPB-Status nach
Ein Wohngebäude gilt als Worst Performing Building, wenn sein Jahres-Endenergiebedarf nach DIN V 18599 mindestens 300 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr beträgt oder wenn ein Energiebedarfsausweis der Klasse H vorliegt. So steht es im BAFA-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen, Version 10.1, in Kraft seit dem 21. Juli 2026, Nummer 1.6.
Ein Worst Performing Building ist also ein Gebäude, das nach dieser Definition zum energetisch schlechtesten Teil des Bestands zählt. Entscheidend für die Praxis: Beide Wege zu diesem Nachweis führen über eine Bedarfsrechnung. Der eine verlangt den Endenergiebedarf nach DIN V 18599, der andere ausdrücklich einen Energiebedarfsausweis der Klasse H. Ein Verbrauchsausweis erfüllt keine der beiden Bedingungen, auch dann nicht, wenn er selbst die Klasse H ausweist.
Ein Detail, das in der Praxis Termine kostet: Nach demselben Infoblatt darf die Bedarfsberechnung bei der Antragstellung höchstens ein Jahr alt sein. Ein Energieausweis ist zwar zehn Jahre gültig (§ 79 Abs. 3 GEG), taugt aber schon nach etwas mehr als einem Jahr nicht mehr als WPB-Nachweis. Wer den Status nutzen will, braucht eine aktuelle Rechnung.
Wichtige Einordnung: Der WPB-Bonus bei den BAFA-Einzelmaßnahmen gilt heute noch nicht. Nach der Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 (Nummer 8.4.3) greifen die zusätzlichen 5 Prozentpunkte erst ab Quartal 1 2027 und ausschließlich für Dämmmaßnahmen an Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen, nicht für Fenster und nicht für außenliegenden Sonnenschutz. Ein taggenaues Startdatum nennt die Richtlinie nicht. Voraussetzung ist außerdem, dass die Maßnahme Bestandteil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans ist; möglich sind maximal drei Anträge.
Bei der Kreditförderung für die Komplettsanierung sieht es anders aus: Dort ist der WPB-Bonus von 10 Prozentpunkten bereits verankert und laut KfW-Merkblatt 261 mit dem Bonus für serielles Sanieren kumulierbar. Welche Maßnahmen an der Gebäudehülle wie gefördert werden und wie der neue Bonus einzuordnen ist, ordnet der Beitrag Dämmung und Gebäudehülle 2026: der neue WPB-Bonus ein.
Für wen dieser Grund zählt: für Eigentümer eines sehr ineffizienten Altbaus, die in den nächsten Jahren dämmen wollen. Für wen nicht: für Gebäude, die erkennbar weit von Klasse H entfernt sind; dort liefert der Bedarfsausweis zwar Planungsdaten, aber keinen Förderhebel.
Bedarfsausweis oder nicht? Wir sagen Ihnen, was Ihr Gebäude braucht
Wir schätzen ein, ob bei Ihnen eine Ausweispflicht in Bedarfsform besteht, wie nah Ihr Gebäude an der Klasse H liegt und welche Förderung für die nächsten Maßnahmen in Frage kommt, herstellerneutral und für Ihr Haus gerechnet.
Kostenlose Erstberatung sichernGrund 4: Er liefert die Datenbasis für den Sanierungsfahrplan, und der bringt Förderprozente
Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) bringt bei BAFA-Einzelmaßnahmen 5 zusätzliche Prozentpunkte Förderung, allerdings erst ab einem förderfähigen Investitionsvolumen von 30.000 Euro brutto und nur für die Ausgaben oberhalb dieser Grenze. Er beruht auf derselben Art von Gebäudeaufnahme wie ein Bedarfsausweis: Hülle und Anlagentechnik werden erfasst und durchgerechnet.
Wichtig ist die Reihenfolge der Erwartungen. Ein Bedarfsausweis ist kein Sanierungsfahrplan und ersetzt ihn nicht. Er nimmt Ihnen aber den Teil der Arbeit ab, der beim iSFP ohnehin anfällt, und liefert Ihnen vorab eine belastbare Vorstellung davon, wie weit Ihr Gebäude vom Ziel entfernt ist.
Beim iSFP-Bonus lohnt der genaue Blick, weil die Reform ihn eingeschränkt hat. Nach der Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 (Nummer 8.4.2) setzt der Bonus ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto voraus, und er gilt nur für die Ausgaben oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP. Das BAFA rechnet es im Merkblatt zur Antragstellung selbst vor: Bei 40.000 Euro Investitionskosten wird der iSFP-Bonus nur für 10.000 Euro gewährt, für die ersten 30.000 Euro gilt der normale Fördersatz. Im Gegenzug verdoppeln sich die förderfähigen Höchstkosten für Einzelmaßnahmen von 30.000 auf 60.000 Euro für die erste Wohneinheit. Der iSFP muss bereits bei der Antragstellung vorliegen; für die Umsetzung bleiben 15 Jahre.
Die Erstellung selbst wird gefördert: Die Energieberatung für Wohngebäude bezuschusst das förderfähige Beratungshonorar mit 50 Prozent, höchstens 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und höchstens 850 Euro ab drei Wohneinheiten. Dieses Programm ist von der BEG-Reform nicht erfasst worden. Welcher Fördertopf für welche Maßnahme zuständig ist, vergleicht der Beitrag KfW oder BAFA: Fördermittel für die Sanierung im Vergleich.
Für wen dieser Grund zählt: für alle, die mehrere Maßnahmen über mehrere Jahre planen. Für wen nicht: für Einzelvorhaben unter 30.000 Euro brutto; dort läuft der iSFP-Bonus mangels Mindestinvestitionsvolumen ins Leere.
Grund 5: In manchen Fällen haben Sie keine Wahl
Bis zum 31. Dezember 2026 gilt: Steht bei einem Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, dessen Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ein Verkauf oder eine Vermietung an und ist deshalb überhaupt ein Energieausweis auszustellen, dann muss es nach § 80 Abs. 3 Satz 2 GEG ein Bedarfsausweis sein, es sei denn, das Gebäude hat das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 schon bei der Baufertigstellung erfüllt oder wurde durch spätere Änderungen darauf gebracht (§ 80 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 und 2 GEG). Ab dem 1. Januar 2027 entfällt diese Altbau-Pflicht: Nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) können Sie dann für alle Wohngebäude zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis wählen. Wer bis Ende 2026 einen Ausweis für Verkauf oder Vermietung braucht, fällt noch unter die bisherige Regel.
Zwei weitere Fälle kommen hinzu, und die Pflichtfälle stehen an drei verschiedenen Stellen des Gesetzes: Wird ein Gebäude errichtet, ist nach § 80 Abs. 1 GEG ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Werden an einem bestehenden Gebäude Änderungen ausgeführt und wird der Nachweis dabei nicht bauteilweise, sondern über eine Gesamtbilanz für das ganze Gebäude nach § 50 GEG geführt, ist nach § 80 Abs. 2 GEG ebenfalls ein Energiebedarfsausweis auszustellen. Der Altbau-Fall oben steht in § 80 Abs. 3 Satz 2 GEG und gilt nur noch bis zum 31. Dezember 2026. Die häufig genannte Schwelle von 10 Prozent gehört dagegen nicht hierher: Sie steht in § 48 Satz 2 GEG und nimmt Änderungen an Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der jeweiligen Bauteilgruppe betreffen, von den Bauteilanforderungen aus; sie löst für sich genommen keine Bedarfsausweispflicht aus. Das ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob Ihr Gebäude unter eine der Ausnahmen fällt, insbesondere die Nachsanierung auf das Niveau von 1977, ist eine Einzelfallfrage.
Der praktische Nutzen dieses Punktes liegt im Timing. Wer 2026 einen günstigen Verbrauchsausweis kauft und die Fassade 2028 so saniert, dass der Nachweis über eine Gesamtbilanz nach § 50 GEG geführt wird, zahlt beides: erst den Verbrauchsausweis, dann den Bedarfsausweis. Wer die Sanierung ohnehin plant, kauft mit dem Bedarfsausweis das Dokument, das er später braucht.
Für wen dieser Grund zählt: für Eigentümer kleiner Altbauten, die noch 2026 verkaufen oder vermieten, und für alle, bei denen eine größere Fassaden- oder Dachmaßnahme absehbar ist. Für wen nicht: für Mehrfamilienhäuser ab fünf Wohnungen und für nachweislich nachsanierte Gebäude, bei denen die Wahlfreiheit schon heute besteht, und ab 2027 für bestehende Wohngebäude, die nicht umfassend saniert werden.
Grund 6: Beim Verkauf ist er das belastbarere Dokument, und genau das ist ein Risiko
Ein Bedarfsausweis macht Ihr Haus für Kaufinteressenten vergleichbar, weil sein Kennwert nicht vom Heizverhalten der Vormieter abhängt, und genau deshalb kann er ebenso gut für Sie wie gegen Sie sprechen.
Der Fall, in dem er hilft: Ihr Haus ist besser als sein Ruf, aber die Vorbewohner haben viel geheizt. Der Verbrauchsausweis zeigt dann einen schlechten Wert, den Sie im Gespräch nicht erklären können, ohne unglaubwürdig zu wirken. Der Bedarfsausweis liefert den Gegenbeleg, weil er das Gebäude bewertet.
Der Fall, in dem er schadet: Ihr Haus ist tatsächlich schlecht, wurde aber sparsam bewohnt. Dann dokumentiert der Bedarfsausweis schwarz auf weiß, was auf den Käufer zukommt, und liefert ihm ein Argument für den Preis. Wer in dieser Lage die Wahl hat und nicht sanieren will, hat keinen Anlass, freiwillig das kritischere Dokument zu bestellen. Ehrlich ist auch: Ein schlechter Wert verschwindet nicht dadurch, dass man ihn nicht berechnen lässt. Welche Handlungsmöglichkeiten bleiben, zeigt der Beitrag Schlechter Energieausweis beim Hausverkauf: was jetzt hilft; die formalen Pflichten im Verkaufsablauf sammelt die Checkliste zum Energieausweis beim Hausverkauf.
Für wen dieser Grund zählt: für Verkäufer eines Gebäudes, das besser ist, als seine Verbrauchsdaten vermuten lassen. Für wen nicht: für Verkäufer eines unsanierten Hauses, das ohnehin schon günstig angeboten wird.
Für wen sich der Bedarfsausweis nicht lohnt
Wenn Sie verkaufen und nicht sanieren, keiner Ausweispflicht in Bedarfsform unterliegen und keine Förderung beantragen wollen, ist der Aufpreis für einen Bedarfsausweis in aller Regel Geld ohne Gegenwert.
Konkret betrifft das vor allem drei Situationen:
- Reiner Verkauf ohne eigene Sanierungsabsicht: Der Käufer wird ohnehin eigene Fachleute beauftragen, bevor er baut. Ihr Bedarfsausweis liefert ihm dann ein Argument, aber Ihnen keinen Nutzen.
- Größere Mehrfamilienhäuser ohne konkreten Sanierungsplan: Bei größeren Gebäuden nennt co2online (Stand 17. Dezember 2021) als Richtwert eine Grundpauschale von rund 300 Euro zuzüglich 30 bis 50 Euro je Wohneinheit. Ohne Sanierungsentscheidung dahinter wächst der Aufwand schneller als der Nutzen.
- Bereits umfassend saniertes Gebäude mit stabilen Verbräuchen: Wenn Hülle und Heizung neu sind und die Abrechnungen über Jahre gleichmäßig aussehen, bringt die Bedarfsrechnung wenig neue Erkenntnis.
Und eine Einschränkung, die häufiger übersehen wird: Ein Bedarfsausweis ist nur so gut wie die Datenaufnahme dahinter. Ein Online-Angebot, bei dem Sie Baujahr, Fläche und ein paar Angaben zur Heizung in ein Formular tippen, erzeugt zwar formal einen Bedarfsausweis, aber keine belastbare Sanierungsgrundlage. Wenn Sie ihn wegen der Gründe 2 bis 4 bestellen, brauchen Sie die Aufnahme vor Ort. Was die beiden Wege unterscheidet, ordnet der Beitrag Energieausweis online oder beim Energieberater ein.
Was kostet ein Bedarfsausweis und wie groß ist der Aufpreis wirklich?
Belastbare aktuelle Preisangaben gibt es kaum; die verwertbaren Richtwerte stammen von co2online und tragen den Stand 17. Dezember 2021: Ein Bedarfsausweis kostete danach online rund 100 Euro und mit Vor-Ort-Aufnahme 300 bis 500 Euro, ein Verbrauchsausweis online 50 bis 100 Euro.
| Variante | Richtwert | Quelle und Stand |
|---|---|---|
| Verbrauchsausweis, online | 50 bis 100 Euro | co2online, 17.12.2021 |
| Verbrauchsausweis, Mehrfamilienhaus ab 6 Wohneinheiten | ca. 250 Euro | co2online, 17.12.2021 |
| Bedarfsausweis, online | ca. 100 Euro | co2online, 17.12.2021 |
| Bedarfsausweis, mit Vor-Ort-Aufnahme | 300 bis 500 Euro | co2online, 17.12.2021 |
| Bedarfsausweis, größere Gebäude | ca. 300 Euro Grundpauschale zuzüglich 30 bis 50 Euro je Wohneinheit | co2online, 17.12.2021 |
Diese Werte sind mehrere Jahre alt und deshalb nur als Größenordnung zu lesen. Aktueller, aber unspezifischer ist die Einschätzung der Verbraucherzentrale vom 9. Oktober 2025: Einfache Verbrauchsausweise seien teilweise schon für knapp unter 100 Euro zu haben, Bedarfsausweise typischerweise teurer; eine konkrete Spanne nennt sie nicht. Was Ihr Gebäude tatsächlich kostet, hängt von Größe, Bauweise und Datenlage ab und lässt sich pauschal nicht sagen.
Für die Entscheidung hilft die Relation. Der Unterschied zwischen einem Online-Verbrauchsausweis und einem Bedarfsausweis mit Vor-Ort-Aufnahme liegt nach diesen Richtwerten im niedrigen dreistelligen Bereich. Das förderfähige Mindestinvestitionsvolumen für den iSFP-Bonus liegt bei 30.000 Euro brutto, die förderfähigen Höchstkosten für Einzelmaßnahmen bei 30.000 Euro je erster Wohneinheit, mit iSFP bei 60.000 Euro (Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026). Vor diesem Hintergrund entscheidet der Aufpreis für den Ausweis selten über die Wirtschaftlichkeit einer Sanierung, wohl aber darüber, ob Sie die Sanierung auf Daten oder auf Vermutungen stützen.
Was ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz an der Bedarfsausweis-Pflicht?
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet worden (BGBl. 2026 I Nr. 226) und seit dem 29. Juli 2026 in Kraft. Es löst das Gebäudeenergiegesetz ab, übernimmt aber dessen Systematik und Paragrafennummerierung weitgehend; die Regeln zum Energieausweis stehen weiterhin in den §§ 79 bis 88. Die Paragrafenangaben in diesem Beitrag folgen der bisherigen GEG-Zählung.
Die Änderungen am Energieausweis gelten ab dem 1. Januar 2027, bis dahin bleibt es bei den bisherigen Regeln und damit auch beim Altbau-Pflichtfall aus Grund 5. Ab 2027 entfällt die Bedarfsausweis-Pflicht für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977; für alle Wohngebäude besteht dann Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Für Nichtwohngebäude wird der Bedarfsausweis dagegen Pflicht. Der Verbrauchsausweis stützt sich künftig auf den Endenergieverbrauch von zwei Jahren, getrennt nach Energieträgern, statt auf drei Jahresabrechnungen. Wohngebäude behalten die Effizienzklassen A+ bis H. Energieausweise werden standardmäßig digital und maschinenlesbar ausgestellt, auf Papier nur auf Wunsch. Bereits ausgestellte Ausweise bleiben für ihre zehn Jahre gültig. Auch das ist keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Für die Entscheidung ändert das wenig, und zwar aus einem einfachen Grund: Die Argumente 1 bis 4 hängen nicht an einer Pflicht. Nutzungsunabhängigkeit, Sanierungsplanung, WPB-Nachweis und iSFP-Anschluss bleiben Gründe für den Bedarfsausweis, auch wenn er für kleine Altbauten ab 2027 nicht mehr vorgeschrieben ist. Wer den Bedarfsausweis nur wegen der Pflicht bestellt hätte, braucht ihn ab 2027 nicht mehr. Wer sanieren will, hat mit ihm weiterhin die bessere Planungsgrundlage.
Fazit: Wann sich der Aufpreis rechnet
Der Bedarfsausweis lohnt sich, wenn Sie in den nächsten Jahren tatsächlich etwas am Gebäude machen wollen, und er lohnt sich nicht, wenn Sie nur ein Pflichtdokument für ein Inserat brauchen. Zwischen diesen beiden Polen entscheidet die Frage, ob Sie mit dem Ergebnis arbeiten werden.
Drei Situationen sprechen klar dafür: Ihr Haus könnte in der Nähe der Klasse H liegen und Sie wollen dämmen; Sie planen mehrere Maßnahmen über mehrere Jahre und brauchen eine Reihenfolge; oder Sie fallen unter einen der Pflichtfälle, beim Altbau-Fall allerdings nur noch bis Ende 2026. Zwei Situationen sprechen klar dagegen: reiner Verkauf ohne Sanierungsabsicht bei bestehender Wahlfreiheit, und ein bereits umfassend saniertes Gebäude mit stabilen Verbrauchswerten.
Wenn Sie unsicher sind, in welche Gruppe Ihr Gebäude fällt, klären Sie zuerst drei Punkte: das Baujahr beziehungsweise das Datum des Bauantrags, die Zahl der Wohneinheiten und den Zustand von Dach, Außenwänden und Kellerdecke. Daraus ergibt sich meist schon, ob Sie bis Ende 2026 überhaupt eine Wahl haben; ab 2027 haben Sie sie bei bestehenden Wohngebäuden in der Regel. Alles Weitere (welche Effizienzklasse realistisch erreichbar ist, welche Maßnahme zuerst sinnvoll ist und welche Förderung dafür in Frage kommt) rechnen wir in einer Energieberatung für Ihr Gebäude durch. Handwerkerangebote prüfen wir dabei vor der Vertragsunterschrift auf Förderfähigkeit.
Stand der Angaben (29. September 2026)
Stand: 29. September 2026. Die Förderangaben beruhen auf der Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 (in Kraft seit 21. Juli 2026) und dem BAFA-Infoblatt Version 10.1; die Kostenrichtwerte stammen von co2online mit Stand 17. Dezember 2021 und der Verbraucherzentrale mit Stand 9. Oktober 2025. Die Aussagen zum Gebäudemodernisierungsgesetz (verkündet am 28. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226, in Kraft seit 29. Juli 2026; Änderungen beim Energieausweis ab 1. Januar 2027) haben wir an veröffentlichten Fachquellen (Haufe, Bundesarchitektenkammer) geprüft, nicht am Gesetzestext selbst. Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; maßgeblich sind die zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung geltenden Bedingungen.
Kurz und direkt beantwortet
Die folgenden Fragen beantworten wir bewusst in wenigen Sätzen. Jede Antwort steht für sich und ist ohne den übrigen Text verständlich.
Was kostet ein Bedarfsausweis?
Als Richtwert nennt co2online mit Stand 17. Dezember 2021 rund 100 Euro für einen Bedarfsausweis online und 300 bis 500 Euro für einen Bedarfsausweis mit Vor-Ort-Aufnahme. Bei größeren Gebäuden kommen etwa 300 Euro Grundpauschale zuzüglich 30 bis 50 Euro je Wohneinheit zusammen. Diese Werte sind mehrere Jahre alt. Die Verbraucherzentrale beschreibt am 9. Oktober 2025 lediglich, dass Bedarfsausweise typischerweise teurer sind als Verbrauchsausweise, ohne eine eigene Spanne zu nennen.
Wann brauche ich zwingend einen Bedarfsausweis?
Beim Neubau (§ 80 Abs. 1 GEG) und bei Änderungen an einem bestehenden Gebäude, wenn der Nachweis über eine Gesamtbilanz für das ganze Gebäude nach § 50 GEG geführt wird (§ 80 Abs. 2 GEG). Bis zum 31. Dezember 2026 kommt ein dritter Fall hinzu: Verkauf oder Vermietung eines Wohngebäudes mit weniger als fünf Wohnungen, dessen Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 2 GEG), sofern das Gebäude nicht das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht (§ 80 Abs. 3 Satz 3 GEG). Diese Altbau-Pflicht entfällt nach dem Gebäudemodernisierungsgesetz ab dem 1. Januar 2027; dann besteht für alle Wohngebäude Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Ob eine Ausnahme greift, ist eine Einzelfallfrage.
Was ist ein Worst Performing Building?
Ein Wohngebäude gilt als Worst Performing Building, wenn sein Jahres-Endenergiebedarf nach DIN V 18599 mindestens 300 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr beträgt oder wenn ein Energiebedarfsausweis der Klasse H vorliegt. So definiert es das BAFA-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen und Leistungen, Version 10.1, in Kraft seit dem 21. Juli 2026, Nummer 1.6. Die Bedarfsberechnung darf bei der Antragstellung höchstens ein Jahr alt sein.
Wie lange ist ein Energieausweis gültig?
Ein Energieausweis ist zehn Jahre ab Ausstellung gültig (§ 79 Abs. 3 GEG). Das gilt für Bedarfs- und Verbrauchsausweise gleichermaßen. Für Förderzwecke reicht diese Frist allerdings nicht immer: Als Nachweis des WPB-Status verlangt das BAFA-Infoblatt Version 10.1 eine Bedarfsberechnung, die bei der Antragstellung höchstens ein Jahr alt ist. Ein noch gültiger, aber mehrere Jahre alter Ausweis genügt dafür nicht.
Wie hoch ist der WPB-Bonus für Dämmmaßnahmen und ab wann gilt er?
Der WPB-Bonus bei den BAFA-Einzelmaßnahmen beträgt 5 Prozentpunkte. Nach der Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, Nummer 8.4.3, greift er erst ab Quartal 1 2027 und ausschließlich für Dämmung von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen, nicht für Fenster und nicht für außenliegenden Sonnenschutz. Ein taggenaues Startdatum nennt die Richtlinie nicht. Voraussetzung ist ein geförderter Sanierungsfahrplan; möglich sind maximal drei Anträge.
Wie viel Förderung gibt es für eine Dämmung der Gebäudehülle?
Der Grundfördersatz für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle beträgt 15 Prozent; die Reform vom 21. Juli 2026 hat daran nichts geändert. Die förderfähigen Höchstkosten liegen bei 30.000 Euro für die erste Wohneinheit und verdoppeln sich mit einem individuellen Sanierungsfahrplan auf 60.000 Euro. Der iSFP-Bonus bringt 5 zusätzliche Prozentpunkte, setzt aber ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto voraus und gilt nur für die Ausgaben oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP (Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026).
Wie viel Zuschuss gibt es für eine Energieberatung mit Sanierungsfahrplan?
Die Energieberatung für Wohngebäude fördert 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und höchstens 850 Euro ab drei Wohneinheiten. Für Wohnungseigentümergemeinschaften kommen einmalig 250 Euro hinzu. Dieses Programm ist von der BEG-Reform vom 21. Juli 2026 nicht erfasst worden; Rechtsgrundlage bleibt die Förderrichtlinie vom 31. Mai 2023 in der geänderten Fassung.
Häufige Fragen
Lohnt sich ein Bedarfsausweis auch, wenn ich ihn nicht gesetzlich brauche?
Das hängt davon ab, ob Sie mit dem Ergebnis arbeiten wollen. Wenn Sie in den nächsten Jahren sanieren, Förderung beantragen oder wissen wollen, welches Bauteil den größten Anteil am Energiebedarf hat, liefert nur der Bedarfsausweis die dafür nötigen Daten: Er beruht auf Bauteilen und Anlagentechnik und ermöglicht individuelle Modernisierungsempfehlungen (co2online, 17. Dezember 2021). Wenn Sie dagegen ohne Sanierungsabsicht verkaufen und die Wahl haben, bringt der Aufpreis Ihnen in aller Regel nichts. Ein Bedarfsausweis wird nicht dadurch wertvoll, dass er teurer ist, sondern dadurch, dass eine Entscheidung darauf folgt.
Warum ist ein Bedarfsausweis teurer als ein Verbrauchsausweis?
Weil dahinter mehr Arbeit steckt. Für einen Verbrauchsausweis genügen im Kern die Verbrauchsabrechnungen der Vorjahre. Für einen Bedarfsausweis müssen Gebäudehülle und Anlagentechnik aufgenommen und durchgerechnet werden: Bauteilaufbauten, Flächen, Fenster, Wärmeerzeuger, Verteilung. Als Richtwert nennt co2online mit Stand 17. Dezember 2021 rund 100 Euro für einen Bedarfsausweis online und 300 bis 500 Euro mit Vor-Ort-Aufnahme, gegenüber 50 bis 100 Euro für einen Verbrauchsausweis online. Die Verbraucherzentrale bestätigt am 9. Oktober 2025 die Richtung, ohne eine eigene Spanne zu nennen. Wichtig: Der günstige Online-Bedarfsausweis spart genau den Teil ein, der den Ausweis für die Sanierungsplanung nützlich macht.
Kann ein Bedarfsausweis meine Chancen auf Fördermittel verbessern?
In einem konkreten Punkt ja. Nach dem BAFA-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen, Version 10.1, in Kraft seit dem 21. Juli 2026, Nummer 1.6, gilt ein Wohngebäude als Worst Performing Building, wenn der Jahres-Endenergiebedarf nach DIN V 18599 mindestens 300 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr beträgt oder ein Energiebedarfsausweis der Klasse H vorliegt. Beide Nachweiswege setzen eine Bedarfsrechnung voraus; ein Verbrauchsausweis genügt nicht. Der zugehörige WPB-Bonus von 5 Prozentpunkten bei Einzelmaßnahmen greift laut Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 allerdings erst ab Quartal 1 2027 und nur für Dämmmaßnahmen. Ein taggenaues Startdatum nennt die Richtlinie nicht.
Was ändert das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) an der Bedarfsausweis-Pflicht?
Das GModG ist seit dem 29. Juli 2026 in Kraft und löst das Gebäudeenergiegesetz ab. Die Änderungen am Energieausweis gelten ab dem 1. Januar 2027: Dann entfällt die Bedarfsausweis-Pflicht für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977, und für alle Wohngebäude besteht Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt die bisherige Pflicht weiter. Bereits ausgestellte Energieausweise bleiben für ihre zehn Jahre gültig. Das ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Ich habe bereits einen Verbrauchsausweis. Lohnt sich jetzt noch zusätzlich ein Bedarfsausweis?
Nur wenn eine konkrete Entscheidung daran hängt. Ein vorhandener Verbrauchsausweis erfüllt die Ausweispflicht bei Verkauf und Vermietung, solange er gültig ist; Energieausweise gelten zehn Jahre ab Ausstellung (§ 79 Abs. 3 GEG). Für die Sanierungsplanung und für den Nachweis des WPB-Status hilft er dagegen nicht weiter, weil beide eine Bedarfsrechnung voraussetzen. Wenn Sie also dämmen wollen, einen Sanierungsfahrplan erstellen lassen oder Förderung für die Gebäudehülle beantragen, kann der zusätzliche Bedarfsausweis sinnvoll sein. Wenn nichts davon ansteht, lässt sich die Ausgabe sparen.