Energieausweis 22 Min. Lesezeit

Energieausweis und Förderung: Sanierungspotenziale richtig nutzen

Der Energieausweis liegt vor, die Effizienzklasse ist ernüchternd, und die naheliegende Hoffnung lautet: Damit gibt es jetzt Förderung. Diese Hoffnung geht ins Leere. Ein Energieausweis ist im Förderverfahren grundsätzlich weder Voraussetzung noch Nachweis, und kein Antrag bei KfW oder BAFA verlangt ihn, mit einer Ausnahme: Ein Energiebedarfsausweis der Klasse H ist nach dem BAFA-Infoblatt Version 10.1 einer von zwei Wegen, den Status als Worst Performing Building nachzuweisen. Was Förderung tatsächlich auslöst, sind andere Dokumente: die Bestätigung zum Antrag, die technische Projektbeschreibung und für die Boni der individuelle Sanierungsfahrplan. Dieser Beitrag zeigt, welches Papier welche Wirkung hat, wie hoch die Fördersätze seit der BEG-Reform vom 21. Juli 2026 sind, was der iSFP-Bonus konkret einbringt und an welcher einen Stelle der Energieausweis im Förderrecht doch zählt.

Gepflegtes Einfamilienhaus mit frisch verputzter heller Fassade und grünem Vorgarten im Sonnenlicht

Das Wichtigste in Kürze

  • Kein Fördernachweis, mit einer Ausnahme: Ein Energieausweis ist grundsätzlich weder Voraussetzung für einen BEG-Antrag noch ein Nachweis im Verfahren. Förderung lösen die Bestätigung zum Antrag (KfW), die technische Projektbeschreibung (BAFA) und der individuelle Sanierungsfahrplan aus. Die Ausnahme: Ein Energiebedarfsausweis der Klasse H ist nach dem BAFA-Infoblatt Version 10.1 einer von zwei Wegen, den Status als Worst Performing Building nachzuweisen.
  • Fördersätze 2026: 15 Prozent Grundförderung für Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle und Anlagentechnik, 30 Prozent Grundförderung für den Heizungstausch.
  • iSFP-Bonus: 5 Prozentpunkte, aber erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto und nur auf den Anteil oberhalb der Basis-Höchstgrenze: bei 40.000 Euro Investitionskosten also nur auf 10.000 Euro.
  • Höchstkosten: Bei Einzelmaßnahmen sind für die erste Wohneinheit 30.000 Euro förderfähig, für die zweite bis sechste je 15.000 Euro, ab der siebten je 8.000 Euro; mit iSFP-Bonus 60.000, 30.000 beziehungsweise 15.000 Euro. Seit dem 21. Juli 2026 gilt auch bei Einzelmaßnahmen die Obergrenze von 70 beziehungsweise 80 Prozent.
  • Worst Performing Building: Ein Energiebedarfsausweis der Klasse H ist einer von zwei Nachweiswegen. Der zugehörige Bonus von 5 Prozentpunkten greift nach der Richtlinie aber erst ab Quartal 1 2027 und nur für Dämmmaßnahmen.
  • Beratung wird gefördert: Das BAFA übernimmt 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 850 Euro ab drei Wohneinheiten.

Löst der Energieausweis eine Förderung aus?

Nein. Ein Energieausweis löst keine Förderung aus. Er ist weder Voraussetzung für einen Förderantrag noch ein Nachweis, den KfW oder BAFA im Verfahren verlangen. Wer mit einem frisch ausgestellten Ausweis auf einen Zuschuss hofft, hat das falsche Dokument in der Hand.

Förderung lösen drei andere Papiere aus. Die Bestätigung zum Antrag (BzA) ist die Vorab-Bestätigung, ohne die sich der Antrag auf die Heizungsförderung der KfW gar nicht erst stellen lässt: Beim Antrag wird eine 15-stellige BzA-ID abgefragt. Die technische Projektbeschreibung (TPB) ist das entsprechende Dokument beim BAFA für Maßnahmen an der Gebäudehülle, an der Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung. Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) schließlich ist das Dokument, das die Boni auslöst: Ohne ihn gibt es weder den iSFP-Bonus noch den Bonus für besonders ineffiziente Gebäude, der ab 2027 kommt.

Für den Heizungstausch ist seit 2024 die KfW zuständig (Programm 458), für Maßnahmen an der Gebäudehülle, an der Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung das BAFA. Beide Töpfe gehören zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG), werden aber getrennt beantragt. Diese Trennung ist der häufigste Grund, warum Anträge beim falschen Haus landen.

Der Energieausweis ist in dieser Kette Ausgangsinformation, nicht Eintrittskarte. Er sagt Ihnen, wie Ihr Gebäude energetisch dasteht, und liefert damit den Anlass, überhaupt über eine Sanierung nachzudenken. An genau einer Stelle bekommt er im Förderrecht eine harte Funktion: Ein Energiebedarfsausweis der Klasse H ist einer von zwei Wegen, den Status „Worst Performing Building" nachzuweisen. Wie Sie Kennwert und Klasse überhaupt richtig lesen, erklärt unser Leitfaden zum Energieausweis.

Welches Dokument löst welche Förderung aus?

Förderung lösen die Bestätigung zum Antrag, die technische Projektbeschreibung und (für die Boni) der individuelle Sanierungsfahrplan aus; der Energieausweis wird im Förderverfahren gar nicht eingereicht. Die Übersicht ordnet jedes Dokument seinem Aussteller und seinem Zweck zu.

DokumentWer stellt es ausWofür es gebraucht wird
EnergieausweisNach dem Gebäudeenergiegesetz ausstellungsberechtigte Fachleute, etwa Energieberaterinnen und EnergieberaterVerkauf, Vermietung und Einordnung des Ist-Zustands. Kein Bestandteil eines Förderantrags. Nur als Bedarfsausweis der Klasse H zusätzlich Nachweis für den Status „Worst Performing Building"
Bestätigung zum Antrag (BzA)Energieeffizienz-Expertin oder -Experte; bei der Heizungsförderung ausdrücklich auch der Fachbetrieb selbstPflichtbestandteil des KfW-Antrags im Programm 458. Ohne die 15-stellige BzA-ID kein Antrag
Technische Projektbeschreibung (TPB)Energieeffizienz-Expertin oder -ExpertePflichtbestandteil des BAFA-Antrags für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung. Seit dem 21. Juli 2026 müssen neue TPB-IDs erzeugt werden; sie sind höchstens zwei Monate gültig
Individueller Sanierungsfahrplan (iSFP)Energieeffizienz-Expertin oder -Experte im Rahmen der geförderten Energieberatung für WohngebäudeVoraussetzung für den iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten und für den Bonus für besonders ineffiziente Gebäude ab Quartal 1 2027. Muss bereits bei Antragstellung vorliegen
Bestätigung nach Durchführung (BnD, beim BAFA die TPN)Energieeffizienz-Expertin oder -Experte beziehungsweise FachbetriebWird nach Abschluss der Arbeiten erstellt und zusammen mit den Rechnungen für die Auszahlung eingereicht

Der Unterschied ist mehr als eine Formalie. Der Energieausweis beschreibt einen Zustand, die Bestätigung zum Antrag und die technische Projektbeschreibung beschreiben ein Vorhaben: welches Bauteil in welcher Qualität verändert wird und ob das die technischen Mindestanforderungen erfüllt. Genau das ist es, was gefördert wird, nicht der schlechte Zustand an sich.

Wie hoch sind die Fördersätze 2026?

Die Grundförderung liegt bei 15 Prozent für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und an der Anlagentechnik und bei 30 Prozent für den Heizungstausch. So steht es in der Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, die seit dem 21. Juli 2026 in Kraft ist.

  • 15 Prozent für Maßnahmen an der Gebäudehülle (Dämmung, Fenster, sommerlicher Wärmeschutz), für Anlagentechnik außer Heizung sowie für die Heizungsoptimierung zur Effizienzverbesserung. Diese Sätze hat die Reform nicht verändert.
  • 30 Prozent Grundförderung für den Heizungstausch, dazu kommen dort Boni, die es an der Gebäudehülle nicht gibt. Was am Ende übrig bleibt, rechnet unser Beitrag zur Heizungsförderung im KfW-Programm 458 durch.
  • 50 Prozent für die Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung und ebenfalls 50 Prozent für Fachplanung und Baubegleitung. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind für Fachplanung und Baubegleitung höchstens 5.000 Euro förderfähig.

Begrenzt wird die Förderung zweifach: über die förderfähigen Höchstkosten und über eine Obergrenze für den Fördersatz. Bei Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung sind für die erste Wohneinheit 30.000 Euro förderfähig, für die zweite bis sechste je 15.000 Euro und ab der siebten je 8.000 Euro (Nr. 8.3.1 a); mit iSFP-Bonus verdoppeln sich diese Beträge auf 60.000, 30.000 beziehungsweise 15.000 Euro.

Neu seit dem 21. Juli 2026 ist, dass die Obergrenze von 70 beziehungsweise 80 Prozent auch für Einzelmaßnahmen gilt. 80 Prozent sind ausschließlich für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro möglich; bis 40.000 Euro, wenn der Familienzuschlag greift. In allen anderen Fällen liegt die Obergrenze bei 70 Prozent. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle ist dieser Deckel praktisch nie die begrenzende Größe: 15 Prozent Grundförderung plus 5 Prozentpunkte iSFP-Bonus ergeben 20 Prozent. Wirksam wird die Obergrenze beim Heizungstausch, wo sich mehrere Boni addieren. Welcher Topf für welche Maßnahme zuständig ist, stellt unser Vergleich der Fördermittel von KfW und BAFA gegenüber.

Einheitlich gedämmte und hell verputzte Fassade eines Mehrfamilienhauses in klarem Tageslicht

Was bringt der iSFP-Bonus, und unter welchen Bedingungen?

Der iSFP-Bonus beträgt 5 Prozentpunkte, wird seit dem 21. Juli 2026 aber nur noch auf den Kostenanteil oberhalb der Höchstgrenze ohne iSFP gewährt und setzt ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto voraus.

Der individuelle Sanierungsfahrplan (iSFP) ist das Ergebnisdokument der geförderten Energieberatung für Wohngebäude. Er beschreibt, in welchen Schritten ein Gebäude energetisch saniert werden kann, und ist damit etwas grundlegend anderes als der Energieausweis: Der Ausweis bewertet den Zustand, der Fahrplan plant die Veränderung. Wie aus einem Befund eine belastbare Reihenfolge wird, zeigt unser Beitrag vom Energieausweis zur Sanierungsstrategie.

Für den Bonus gelten nach der Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 diese Bedingungen:

  • Mindestinvestitionsvolumen 30.000 Euro brutto. Liegen die förderfähigen Kosten darunter, entfällt der Bonus vollständig. Bei Mehrfamilienhäusern richtet sich die Schwelle nach den jeweiligen Basis-Höchstgrenzen; bei drei Wohneinheiten sind das 60.000 Euro.
  • Nur auf den Anteil oberhalb der Basis-Höchstgrenze. Das BAFA rechnet das im Merkblatt zur Antragstellung selbst vor: Betragen die Investitionskosten 40.000 Euro brutto, wird der iSFP-Bonus von 5 Prozent nur für 10.000 Euro gewährt, während für 30.000 Euro der normale Fördersatz ohne iSFP-Bonus gilt.
  • Der iSFP muss bei Antragstellung vorliegen. Nachreichen ist nicht vorgesehen.
  • Umsetzung innerhalb von 15 Jahren nach Erstellung des iSFP.
  • Ausgenommen sind Wärmeerzeuger (Nummer 5.3 der Richtlinie), die Heizungsoptimierung zur Emissionsminderung (5.4 b) sowie Fachplanung und Baubegleitung (5.5). Für den Heizungstausch selbst gibt es also keinen iSFP-Bonus.
  • Mehrere Anträge werden nicht summiert, um die 30.000-Euro-Schwelle zu erreichen.

Der eigentliche Hebel des iSFP liegt deshalb weniger im Bonus als in der Verdopplung der förderfähigen Höchstkosten von 30.000 auf 60.000 Euro. Wer umfangreich saniert, holt über diese Verdopplung deutlich mehr heraus als über die 5 Prozentpunkte.

Beispielrechnung: Dämmung mit und ohne iSFP

Bei 40.000 Euro förderfähigen Kosten für eine Dämmmaßnahme bringt der iSFP nach unserer Beispielrechnung 2.000 Euro mehr Zuschuss, bei 60.000 Euro sind es 6.000 Euro. Zugrunde liegt ein selbstgenutztes Einfamilienhaus mit einer Wohneinheit, ein Grundfördersatz von 15 Prozent und ein iSFP-Bonus von 5 Prozentpunkten auf den Anteil oberhalb von 30.000 Euro.

Förderfähige Kosten (brutto)Zuschuss ohne iSFPZuschuss mit iSFPUnterschied
28.000 €4.200 €4.200 €0 €
40.000 €4.500 €6.500 €2.000 €
55.000 €4.500 €9.500 €5.000 €
60.000 €4.500 €10.500 €6.000 €

Die erste Zeile zeigt die Schwelle: Bei 28.000 Euro ist das Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro nicht erreicht, der Bonus entfällt, der iSFP ändert an der Fördersumme nichts. Ab der zweiten Zeile wirkt er doppelt: über die erhöhte Höchstgrenze von 60.000 Euro und über die 5 Prozentpunkte auf den Betrag darüber. In der letzten Zeile ist die Höchstgrenze mit iSFP voll ausgeschöpft: 15 Prozent auf die ersten 30.000 Euro plus 20 Prozent auf die zweiten 30.000 Euro.

Zwei Einordnungen dazu. Erstens: Die Prozentsätze, Schwellen und Höchstgrenzen sind primärquellenbelegt, die Euro-Beträge in der Tabelle sind daraus abgeleitete Rechnungen und keine amtlich veröffentlichten Beispielwerte, deshalb Beispielrechnung. Zweitens: Fachplanung und Baubegleitung werden separat mit 50 Prozent gefördert und sind in diesen Zahlen nicht enthalten. Was die Maßnahmen selbst kosten und was sie an Energie sparen, ordnet unser Beitrag zur Sanierung nach schlechtem Energieausweis ein.

Aus dem Energieausweis eine Förderstrategie machen

Wir erstellen die geförderte Energieberatung samt individuellem Sanierungsfahrplan, rechnen Ihre Fördersumme für Ihr Gebäude durch und prüfen Handwerkerangebote vor der Vertragsunterschrift auf Förderfähigkeit.

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Wann gilt ein Haus als Worst Performing Building?

Als Worst Performing Building gilt ein Wohngebäude, dessen Jahres-Endenergiebedarf nach DIN V 18599 mindestens 300 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr beträgt, oder für das ein Energiebedarfsausweis der Klasse H vorliegt. So definiert es das BAFA-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen in der Version 10.1, die seit dem 21. Juli 2026 in Kraft ist.

Es gibt also zwei gleichwertige Nachweiswege, und an dieser einen Stelle wird der Energieausweis im Förderrecht relevant. Wichtig ist dabei die Ausweisart: Verlangt ist ausdrücklich ein Bedarfsausweis. Ein Verbrauchsausweis, der aus den Abrechnungen der Vorbewohner entsteht, genügt für diesen Nachweis nicht. Warum sich der aufwendigere Ausweistyp bei Sanierungsabsicht ohnehin lohnt, erklärt unser Beitrag dazu, warum sich ein Bedarfsausweis lohnt.

Für den zweiten Weg gilt eine Frist: Die Bedarfsberechnung darf bei Antragstellung höchstens ein Jahr alt sein. Ein zehn Jahre alter Bedarfsausweis taugt damit als Einordnung, aber nicht mehr ohne Weiteres als Nachweis. Für Nichtwohngebäude sowie für Wohngebäude mit mehr als fünf Wohneinheiten und zentraler Warmwasserbereitung kommt ein dritter Weg hinzu: Baujahr 1957 oder früher und im Wesentlichen energetisch unsaniert.

Wer die Klasse H im Ausweis stehen hat, sollte daraus keine Panik ableiten. Die Einstufung ist im Förderrecht kein Makel, sondern eine Eintrittskarte in einen zusätzlichen Bonus, allerdings in einen, der erst später greift.

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Was bringt der WPB-Bonus, und ab wann gilt er?

Der WPB-Bonus für Einzelmaßnahmen beträgt 5 Prozentpunkte, greift nach der Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 aber erst ab Quartal 1 2027, und ausschließlich für Dämmmaßnahmen. Wer heute einen Antrag stellt, bekommt ihn nicht.

Der Zuschnitt ist eng und wird in Zusammenfassungen häufig zu weit dargestellt. Der Richtlinientext bezieht den Bonus auf Nummer 5.1 Buchstabe a, und das ist ausschließlich die Dämmung der Gebäudehülle: Außenwände, Dachflächen, Geschossdecken und Bodenflächen. Fenster und der sommerliche Wärmeschutz sind eigene Maßnahmenkategorien und vom Bonus nicht erfasst. Wer eine neue Fensterfront plant und dafür 5 Prozentpunkte einkalkuliert, verrechnet sich.

  • Voraussetzung: Die Maßnahme muss Bestandteil eines geförderten individuellen Sanierungsfahrplans sein.
  • Kein Mindestinvest: Die 30.000-Euro-Schwelle des iSFP-Bonus gilt für den WPB-Bonus ausdrücklich nicht.
  • Höchstens drei Anträge.
  • Kein taggenaues Startdatum: Die Richtlinie nennt hier lediglich „ab Quartal 1 2027". Wer die Regelung sicher nutzen oder ihr sicher zuvorkommen will, sollte den Antrag entsprechend terminieren.

Nicht verwechseln sollten Sie diesen Bonus mit der Regelung in den systemischen Programmen. Bei der Sanierung zu einem Effizienzhaus über die Wohngebäude-Förderung spielt ein Bonus für besonders ineffiziente Gebäude schon länger eine Rolle, dort allerdings mit anderen Werten und anderen Bedingungen. Die beiden Regelungen lassen sich nicht ineinander umrechnen. Die Details für die Gebäudehülle vertieft unser Beitrag zur Dämmförderung und dem neuen WPB-Bonus beim BAFA.

Wie wird die Energieberatung selbst gefördert?

Das BAFA übernimmt 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, höchstens 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und höchstens 850 Euro bei Gebäuden ab drei Wohneinheiten; Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten zusätzlich einmalig 250 Euro. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie über die Förderung der Energieberatung für Wohngebäude vom 31. Mai 2023, geändert am 6. August 2024; von der BEG-Reform vom 21. Juli 2026 ist diese Förderung nicht erfasst, die Sätze gelten unverändert weiter. Das Dokument, das die Boni auslöst, wird also selbst gefördert. Wie die Beratung abläuft, was im Sanierungsfahrplan steht und wie daraus eine belastbare Reihenfolge der Maßnahmen wird, beschreibt unser Beitrag vom Energieausweis zur Sanierungsstrategie.

In welcher Reihenfolge stellen Sie den Antrag?

Die Reihenfolge lautet: erst beraten lassen und den iSFP fertigstellen, dann die Bestätigung erstellen lassen, dann den bedingten Vertrag schließen, dann den Antrag stellen, und erst nach der Zusage bauen. Wer diese Reihenfolge vertauscht, verliert die Förderung.

  1. Energieberatung beauftragen und den individuellen Sanierungsfahrplan fertigstellen lassen, wenn Sie den iSFP-Bonus nutzen wollen. Er muss bei Antragstellung vorliegen.
  2. Angebot des Fachbetriebs einholen. Achten Sie auf vergleichbaren Leistungs- und Lieferumfang, damit die Angebote überhaupt vergleichbar sind.
  3. Bestätigung erstellen lassen: bei der Heizungsförderung die Bestätigung zum Antrag (BzA; das darf eine Energieeffizienz-Expertin, ein Energieeffizienz-Experte oder der Fachbetrieb selbst), beim BAFA die technische Projektbeschreibung (TPB).
  4. Liefer- oder Leistungsvertrag mit aufschiebender (oder auflösender) Bedingung abschließen: Der Vertrag wird erst wirksam, wenn die Zusage vorliegt. Er muss ein voraussichtliches Umsetzungsdatum enthalten.
  5. Antrag stellen: bei der KfW im Kundenportal „Meine KfW" mit der 15-stelligen BzA-ID und dem hochgeladenen Vertrag.
  6. Erst nach der Zusage bauen. Bei der KfW-Heizungsförderung bleiben danach 36 Monate Zeit, und die Auszahlung ist innerhalb von sechs Monaten nach der letzten Rechnung zu beantragen (KfW-Merkblatt 458). Die Bestätigung nach Durchführung lassen Sie in beiden Verfahren nach Abschluss der Arbeiten erstellen; für BAFA-Anträge gelten eigene Fristen, die Sie dem Zuwendungsbescheid entnehmen.

Ein unbedingter Vertragsabschluss oder der tatsächliche Baubeginn vor der Antragstellung gilt als Vorhabenbeginn und schließt die Förderung aus. Der Vertrag muss also vor dem Antrag stehen, aber ausschließlich als bedingter Vertrag.

Beim BAFA kommt eine zusätzliche Frist hinzu: Seit dem 21. Juli 2026 müssen neue TPB-IDs erzeugt werden, um einen Antrag nach den aktuellen Konditionen stellen zu können, und diese Bestätigungen sind höchstens zwei Monate gültig. Wer die Bestätigung zu früh erstellen lässt, muss sie erneuern. Wir prüfen Handwerkerangebote vor der Vertragsunterschrift auf Förderfähigkeit und sagen Ihnen, ob Leistungsumfang und technische Anforderungen zum Antrag passen. Den vollständigen Ablauf für den Heizungstausch beschreibt unser Beitrag zur Heizungsförderung als Zuschuss im Programm 458.

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Welche Fehler kosten die Förderung?

Die teuersten Fehler entstehen aus einer falschen Annahme über Dokumente und Reihenfolge, nicht aus der Technik. Diese sechs kommen in der Praxis am häufigsten vor.

  • Der Energieausweis wird für den Fördernachweis gehalten. Er ist keiner. Wer nur den Ausweis erneuern lässt und danach mit dem Bau beginnt, hat keinen einzigen Schritt in Richtung Zuschuss getan.
  • Der iSFP kommt zu spät. Er muss bei Antragstellung vorliegen. Ein Fahrplan, der erst während der Bauphase entsteht, rettet den Bonus nicht mehr.
  • Der Vertrag ist unbedingt geschlossen. Ein Vertrag ohne aufschiebende oder auflösende Bedingung vor der Antragstellung gilt als Vorhabenbeginn und schließt die Förderung aus.
  • Ein Verbrauchsausweis soll den WPB-Status belegen. Verlangt ist ein Energiebedarfsausweis der Klasse H oder eine Bedarfsberechnung nach DIN V 18599 mit mindestens 300 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr, die bei Antragstellung höchstens ein Jahr alt ist.
  • Das Investitionsvolumen liegt knapp unter 30.000 Euro. Dann entfällt der iSFP-Bonus vollständig. Mehrere Anträge werden nicht zusammengezählt, um die Schwelle zu erreichen.
  • Der WPB-Bonus wird für Fenster eingeplant, oder für das laufende Jahr. Er gilt nur für Dämmmaßnahmen und nach der Richtlinie erst ab Quartal 1 2027.

Auffällig ist, dass fast alle diese Fehler vor dem ersten Handwerkertermin passieren. Die Förderentscheidung fällt in den Wochen, in denen noch nichts gebaut wird, und wird dort auch verspielt.

Fazit: Was Sie mit dem Energieausweis in der Hand jetzt tun sollten

Behandeln Sie den Energieausweis als Ausgangspunkt und beschaffen Sie sich die Dokumente, die tatsächlich Förderung auslösen: den individuellen Sanierungsfahrplan für die Boni und die Bestätigung zum Antrag beziehungsweise die technische Projektbeschreibung für den Antrag selbst.

Praktisch heißt das: Prüfen Sie zuerst, ob Ihr Ausweis ein Bedarfs- oder ein Verbrauchsausweis ist; nur der Bedarfsausweis kann im Förderrecht überhaupt eine Nachweisfunktion übernehmen. Schätzen Sie zweitens Ihr Investitionsvolumen realistisch ein: Oberhalb von 30.000 Euro brutto lohnt sich der iSFP fördertechnisch doppelt, darunter wirkt er nur fachlich. Beantragen Sie drittens die geförderte Energieberatung, bevor Sie Verträge schließen. Klären Sie viertens, ob Ihr Gebäude die Schwelle zum Worst Performing Building erreicht; falls ja, kann es sinnvoll sein, eine reine Dämmmaßnahme zeitlich anders zu planen, weil der zugehörige Bonus nach der Richtlinie erst ab Quartal 1 2027 greift. Und halten Sie fünftens die Reihenfolge ein: Bestätigung, bedingter Vertrag, Antrag, Zusage, Bau.

Ehrlich bleibt: Für ein kleines Einzelvorhaben unterhalb der 30.000-Euro-Schwelle bringt der ganze Bonus-Apparat nichts. Dann ist die Förderung schlicht der Grundfördersatz, und der Aufwand für zusätzliche Dokumente lohnt sich nicht. Sinnvoll wird die Mechanik dort, wo mehrere Maßnahmen zusammenkommen, und genau das ist der Fall, in dem sich ein Energieausweis mit schlechter Klasse in einen belastbaren Plan übersetzen lässt.

Stand der Angaben (26. Juli 2026)

Die Förderangaben beruhen auf der Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 (in Kraft seit 21. Juli 2026), dem BAFA-Merkblatt zur Antragstellung, dem BAFA-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen in der Version 10.1 sowie für die Beratungsförderung auf der Richtlinie Energieberatung für Wohngebäude vom 31. Mai 2023, geändert am 6. August 2024. Der Bonus für Dämmmaßnahmen an besonders ineffizienten Gebäuden greift nach der Richtlinie erst ab Quartal 1 2027; ein taggenaues Startdatum ist dort nicht genannt. Die Euro-Beträge in der Beispielrechnung sind aus den amtlichen Prozentsätzen und Höchstgrenzen abgeleitet und keine amtlich veröffentlichten Beispielwerte. Diese Darstellung ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Fördervoraussetzungen ändern sich; maßgeblich sind die Regelungen zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung.

Kurz und direkt beantwortet

Die folgenden Fragen beantworten wir bewusst in wenigen Sätzen. Jede Antwort steht für sich und ist ohne den übrigen Text verständlich.

Brauche ich einen Energieausweis für die Förderung?

Grundsätzlich nein, mit einer Ausnahme. Ein Energieausweis ist weder Voraussetzung für einen Antrag der Bundesförderung für effiziente Gebäude noch ein Nachweis, der regelmäßig im Verfahren eingereicht wird. Erforderlich sind die Bestätigung zum Antrag bei der KfW beziehungsweise die technische Projektbeschreibung beim BAFA und, für die Boni, ein individueller Sanierungsfahrplan. Die Ausnahme: Ein Energiebedarfsausweis der Klasse H ist nach dem BAFA-Infoblatt Version 10.1 einer von zwei Wegen, den Status als Worst Performing Building nachzuweisen.

Was ist eine Bestätigung zum Antrag?

Die Bestätigung zum Antrag, kurz BzA, ist das Vorab-Dokument, ohne das sich ein Antrag auf die Heizungsförderung der KfW im Programm 458 nicht stellen lässt. Sie enthält eine 15-stellige BzA-ID, die beim Antrag im Kundenportal angegeben wird. Ausstellen darf sie eine Energieeffizienz-Expertin, ein Energieeffizienz-Experte oder bei der Heizungsförderung ausdrücklich auch der Fachbetrieb selbst. Beim BAFA übernimmt die technische Projektbeschreibung diese Rolle.

Wie hoch ist der iSFP-Bonus?

Der iSFP-Bonus beträgt 5 Prozentpunkte. Er wird nach der Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 nur gewährt, wenn das förderfähige Investitionsvolumen mindestens 30.000 Euro brutto beträgt, und nur auf den Kostenanteil oberhalb der Höchstgrenze ohne Sanierungsfahrplan. Das BAFA rechnet vor: Bei 40.000 Euro Investitionskosten gilt der Bonus nur für 10.000 Euro, für die ersten 30.000 Euro bleibt es beim normalen Fördersatz.

Was gilt als Worst Performing Building?

Als Worst Performing Building gilt ein Wohngebäude mit einem Jahres-Endenergiebedarf nach DIN V 18599 von mindestens 300 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr oder mit einem Energiebedarfsausweis der Klasse H. So steht es im BAFA-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen in der Version 10.1, in Kraft seit dem 21. Juli 2026. Die Bedarfsberechnung darf bei Antragstellung höchstens ein Jahr alt sein. Ein Verbrauchsausweis genügt für diesen Nachweis nicht.

Wie viel Förderung gibt es für Dämmung?

Die Grundförderung für die Dämmung der Gebäudehülle beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten. Mit einem individuellen Sanierungsfahrplan kommen 5 Prozentpunkte auf den Kostenanteil oberhalb von 30.000 Euro hinzu, allerdings erst, wenn das förderfähige Investitionsvolumen mindestens 30.000 Euro brutto beträgt. Ab Quartal 1 2027 sind nach der Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 weitere 5 Prozentpunkte für besonders ineffiziente Gebäude vorgesehen, allerdings ausschließlich für Dämmmaßnahmen und nicht für Fenster oder sommerlichen Wärmeschutz.

Wie viel zahlt das BAFA für eine Energieberatung?

Das BAFA übernimmt 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars für die Energieberatung für Wohngebäude, höchstens 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und höchstens 850 Euro bei Gebäuden ab drei Wohneinheiten. Wohnungseigentümergemeinschaften erhalten zusätzlich einmalig 250 Euro. Rechtsgrundlage ist die Richtlinie vom 31. Mai 2023, geändert am 6. August 2024; von der Reform der Gebäudeförderung im Juli 2026 ist sie nicht erfasst.

Wer ist zuständig, KfW oder BAFA?

Für den Heizungstausch ist seit 2024 die KfW zuständig, konkret das Programm 458. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle, an der Anlagentechnik und für die Heizungsoptimierung ist das BAFA zuständig. Beide Töpfe gehören zur Bundesförderung für effiziente Gebäude, werden aber getrennt beantragt. Wer Dämmung und neue Heizung zusammen plant, stellt deshalb zwei Anträge bei zwei verschiedenen Stellen.

Wie hoch sind die förderfähigen Höchstkosten bei Einzelmaßnahmen?

Bei Einzelmaßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung sind für die erste Wohneinheit 30.000 Euro förderfähig, für die zweite bis sechste je 15.000 Euro und ab der siebten je 8.000 Euro (Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026, Nr. 8.3.1 a). Mit iSFP-Bonus verdoppeln sich diese Beträge auf 60.000, 30.000 beziehungsweise 15.000 Euro. Für Fachplanung und Baubegleitung gilt ein eigener Deckel von 5.000 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern. Beim Heizungstausch gelten abweichende, niedrigere Höchstkosten, die zudem halbjährlich sinken.

Häufige Fragen

Was kostet ein individueller Sanierungsfahrplan, und lohnt sich das für den iSFP-Bonus?

Die Honorare für Energieberatung und Sanierungsfahrplan sind frei vereinbar; eine belastbare Pauschale lässt sich deshalb nicht nennen. Sicher ist die Förderseite: Das BAFA übernimmt 50 Prozent des förderfähigen Beratungshonorars, maximal 650 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 850 Euro ab drei Wohneinheiten. Ob sich der iSFP fördertechnisch rechnet, hängt am Investitionsvolumen. Unterhalb von 30.000 Euro brutto entfällt der Bonus vollständig. Oberhalb dieser Schwelle wirkt der iSFP doppelt: über 5 Prozentpunkte auf den Anteil über 30.000 Euro und über die Verdopplung der förderfähigen Höchstkosten von 30.000 auf 60.000 Euro. Fachlich kann er sich auch bei kleineren Vorhaben lohnen, weil er die Reihenfolge der Maßnahmen festlegt.

Kann ich den iSFP-Bonus nachträglich beantragen, wenn ich schon mit der Sanierung begonnen habe?

Nein. Der individuelle Sanierungsfahrplan muss nach der Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 bereits bei der Antragstellung vorliegen; ein Nachreichen ist nicht vorgesehen. Hinzu kommt eine zweite Hürde: Ein unbedingter Liefer- oder Leistungsvertrag oder der tatsächliche Baubeginn vor der Antragstellung gilt als Vorhabenbeginn und schließt die Förderung insgesamt aus. Wer bereits gebaut hat, verliert damit nicht nur den Bonus, sondern den gesamten Zuschuss für diese Maßnahme. Für noch nicht begonnene weitere Sanierungsschritte kann ein später erstellter iSFP dagegen sehr wohl genutzt werden; die Umsetzung ist innerhalb von 15 Jahren nach Erstellung des Fahrplans möglich.

Was passiert, wenn meine Investitionskosten knapp unter der 30.000-Euro-Grenze für den iSFP-Bonus liegen?

Dann entfällt der iSFP-Bonus vollständig. Die Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 setzt ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto voraus; darunter bleibt es beim Grundfördersatz von 15 Prozent für Maßnahmen an der Gebäudehülle. Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten ergibt das nach unserer Beispielrechnung 4.200 Euro Zuschuss, mit und ohne Sanierungsfahrplan identisch. Wichtig: Mehrere Anträge werden nicht zusammengerechnet, um die Schwelle zu erreichen. Sinnvoller ist es, Maßnahmen, die ohnehin zusammengehören, in einem Antrag zu bündeln, statt sie künstlich aufzuteilen. Ob das technisch und zeitlich passt, prüfen wir im Einzelfall.

Reicht mein vorhandener Verbrauchsausweis, um den Status als Worst Performing Building nachzuweisen?

Nein. Das BAFA-Infoblatt zu den förderfähigen Maßnahmen in der Version 10.1, in Kraft seit dem 21. Juli 2026, nennt zwei Nachweiswege: einen Jahres-Endenergiebedarf nach DIN V 18599 von mindestens 300 Kilowattstunden je Quadratmeter und Jahr oder einen Energiebedarfsausweis der Klasse H. Ein Verbrauchsausweis, der aus den Heizkostenabrechnungen der Vorbewohner entsteht, ist keiner von beiden. Hinzu kommt eine Frist: Die Bedarfsberechnung darf bei Antragstellung höchstens ein Jahr alt sein. Ein alter Bedarfsausweis taugt damit zur Einordnung, aber nicht mehr ohne Weiteres als Nachweis. Für den Nachweis ist also in der Regel eine aktuelle Bedarfsberechnung nötig.

Kann ich iSFP-Bonus und WPB-Bonus gleichzeitig bekommen?

Das lässt sich pauschal nicht sagen. Beide Boni betragen 5 Prozentpunkte und setzen einen geförderten individuellen Sanierungsfahrplan voraus, unterscheiden sich sonst aber deutlich: Der iSFP-Bonus verlangt ein Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro brutto und wirkt nur oberhalb der Basis-Höchstgrenze, der Bonus für besonders ineffiziente Gebäude verlangt kein Mindestinvest, gilt nur für Dämmmaßnahmen und greift nach der Richtlinie BEG EM vom 17. Juli 2026 erst ab Quartal 1 2027. Ob sich beide Boni bei Einzelmaßnahmen kombinieren lassen, ist den uns vorliegenden Veröffentlichungen nicht eindeutig zu entnehmen. Klären Sie das deshalb vor der Antragstellung mit der bewilligenden Stelle.

Erst die richtigen Dokumente, dann der Antrag

Wir ordnen Ihren Energieausweis ein, erstellen Energieberatung und individuellen Sanierungsfahrplan und begleiten den Antragsweg von der Bestätigung bis zur Auszahlung. Handwerkerangebote prüfen wir vor der Vertragsunterschrift auf Förderfähigkeit, herstellerneutral und für Ihr Gebäude gerechnet.

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